Vereinssatzung

Satzung des Aktionsbundes für Transparenz im Finanzwesen vom 04.08.2018.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Aktionsbund für Transparenz im Finanzwesen“.

2.   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

3.   Der Verein hat seinen Sitz in 74538 Rosengarten, Schollenäcker 3

4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2.   Der Verein versteht sich als Verbraucherschutzvereinigung. Er ist Ansprechpartner für Versicherungsnehmer, Bankkunden und Investoren, deren Verträge notleidend geworden sind. Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Analyse von Vorgängen und Aufklärung bereits Geschädigter auf dem Gebiet der Versicherungsverträge, Verträge mit Bankinstituten sowie geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Hierbei sollen Erfahrungen bereits Geschädigter zur Bekämpfung gesetzwidriger und krimineller Vorgehensweisen genutzt werden.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Fördermitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nur auf schriftliche Anträge hin auf Vordrucken des Vereins. Über diese Anträge beschließt der Vorstand.

2.   Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4.   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2.   Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5 Fördermitglieder

1.   Natürliche und juristische Personen können die Fördermitgliedschaft erwerben. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2.   Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 60,00 €.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2.   Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig, jedoch erstmals zum Ende des ersten vollen Kalenderjahres, dem das betreffende Mitglied des Vereins angehört hat. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

3.   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschlussentscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

4.   Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einer Beitragszahlung im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an vollentrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.  Es ist ein jährlicher Beitrag i. H. v. 12,00 € zu entrichten. Über Änderungen hinsichtlich seiner Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.  Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

3.  Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)   der Vorstand,

b)   die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (Kassierer).

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorstandsvorsitzenden, den Schriftführer und dem Schatzmeister je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des Schriftführers und des Schatzmeisters auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt.

3.  Der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer werden durch die Gründungsmitglieder gewählt (Sonderrecht der Gründungsmitglieder). Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sind keine Gründungsmitglieder mehr Mitglied im Verein, bestimmt die Mitgliederversammlung den Vorstand. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4.  Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

5.  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6.  Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

7.  Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung gilt Absatz 2 entsprechend.

8.  Jedes Vorstandsmitglied hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Umfang der Tätigkeit und der Mitgliederzahl richtet.

§ 10 Mitgliederversammlung

1.          Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

                            a)        wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

                            b)         mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

                            c)        bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

                            d)         wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2.     Der Vorstand hat der vorstehend unter Absatz 1b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

3.     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Für diese Frist ist der Eingang beim Vorstand maßgebend. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4.     Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

                                 a)    die Genehmigung der Jahresrechnung,

                                 b)    die Entlastung des Vorstandes,

                                 c)     die Wahl des Vorstandes,

                                 d)     Satzungsänderungen,

                                 e)     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

                                  f)     Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

                                 g)     Berufungen abgelehnter Bewerber,

                                 h)     die Auflösung des Vereins

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

7.  Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4  der erschienenen Mitglieder erforderlich.

8.  Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Soweit das Finanzamt oder das Registergericht Beanstandungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit oder Eintragungsfähigkeit erhebt, kann Abhilfe durch einstimmigen Beschluss des Vorstands herbeigeführt werden.Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.  Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

10. Mitglieder des Vereins haben sich bei den Abstimmungen in den entsprechenden Gremien der Stimme zu enthalten, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht oder weil sie anderweitige Interessen hinsichtlich des Gegenstandes der Beschlussfassung wahrnehmen. In der Mitgliederversammlung haben Ehrenmitglieder ein Anhörungsrecht.

§ 11 Auflösung des Vereins

1.     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.     Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des der Körperschaft oder bei Wegfall, stuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Albert-Schweitzer-Kinderdorf, Margarete-Gutöhrlein-Str. 21, 74638 Waldenburg die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende abgeänderte Satzung wurde am 20.09.2022 in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

gez. der Vorstand

 

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